Reverse Charge für Kleinunternehmer – Umkehr der Steuerschuldnerschaft erklärt
15. Februar 2026 · 9 Min. Lesezeit
Als Kleinunternehmer denken viele: „Umsatzsteuer betrifft mich nicht." In den meisten Fällen stimmt das auch – aber nicht immer. Sobald Sie Dienstleistungen oder Waren aus dem EU-Ausland beziehen, kommt das Reverse-Charge-Verfahren ins Spiel. Und das gilt auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
In diesem Artikel erfahren Sie, was Reverse Charge genau bedeutet, wann es Sie als Kleinunternehmer betrifft, wie Sie damit in Lexware Office umgehen und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Normalerweise stellt der Leistungserbringer (also der Verkäufer) die Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie ans Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) wird diese Pflicht umgekehrt:
- Der Leistungsempfänger (also Sie als Käufer) schuldet die Umsatzsteuer
- Der Leistungserbringer stellt eine Netto-Rechnung ohne USt
- Sie müssen die USt selbst berechnen und abführen
Der Sinn dahinter: Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU soll verhindert werden, dass Unternehmen in einem anderen Land Steuern schulden, in dem sie gar nicht ansässig sind.
Wann gilt Reverse Charge für Kleinunternehmer?
Diese Fälle sind für Kleinunternehmer besonders relevant:
1. Dienstleistungen aus dem EU-Ausland
Wenn Sie als Kleinunternehmer eine Dienstleistung von einem Unternehmen im EU-Ausland beziehen, gilt automatisch Reverse Charge. Typische Beispiele:
- Facebook/Meta Ads – Rechnungsstellung aus Irland
- Google Ads / Google Workspace – Rechnungsstellung aus Irland
- Canva Pro, Shopify, Mailchimp – Rechnungsstellung aus den USA (Drittland) oder Irland (EU)
- Webdesigner oder Programmierer aus Österreich, den Niederlanden etc.
- Übersetzungsdienstleistungen aus dem EU-Ausland
💡 Pro-Tipp
Prüfen Sie bei jeder Rechnung aus dem Ausland, woher sie kommt. Auch wenn Sie Google oder Meta in Euro bezahlen, kann die Rechnung von einer irischen Gesellschaft stammen – und dann greift Reverse Charge. Die Grundlagen zur Umsatzsteuer helfen beim Verständnis.
2. Innergemeinschaftlicher Erwerb (Warenlieferung)
Kaufen Sie Waren aus einem anderen EU-Land, kann auch hier eine Steuerschuld entstehen – allerdings erst, wenn Ihre Erwerbe im Jahr die Erwerbsschwelle von 12.500 € überschreiten. Darunter erfolgt die Besteuerung im Ursprungsland.
3. Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
Auch im Inland gibt es Reverse-Charge-Fälle: Wenn ein Subunternehmer Bauleistungen an Sie als Selbstständigen erbringt und Sie selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen, geht die Steuerschuldnerschaft auf Sie über.
Was bedeutet das finanziell für Kleinunternehmer?
Hier liegt der entscheidende Punkt: Als Kleinunternehmer haben Sie keinen Vorsteuerabzug. Das heißt:
- Die Reverse-Charge-USt ist für Sie ein echter Kostenfaktor
- Regelbesteuerte Unternehmer können die USt als Vorsteuer geltend machen – Sie nicht
- Eine Google-Ads-Rechnung über 1.000 € netto kostet Sie effektiv 1.190 € (1.000 € + 190 € USt)
💡 Pro-Tipp
Wenn Sie regelmäßig EU-Dienstleistungen nutzen (Werbung, Software, Freelancer), rechnen Sie durch, ob der Wechsel zur Regelbesteuerung günstiger wäre. Dann könnten Sie die Reverse-Charge-USt als Vorsteuer abziehen. Mehr zur Kleinunternehmerregelung und ihren Grenzen.
Reverse Charge korrekt abwickeln: Schritt-für-Schritt
Schritt 1: Rechnung prüfen
Die eingehende Rechnung sollte:
- Keine Umsatzsteuer ausweisen
- Den Hinweis „Reverse Charge" oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten
- Die USt-IdNr. des Leistungserbringers zeigen
Schritt 2: Umsatzsteuer berechnen
Sie berechnen die deutsche Umsatzsteuer auf den Nettobetrag:
- Nettobetrag × 19 % = geschuldete USt
- Beispiel: 500 € netto × 0,19 = 95 € USt
Schritt 3: Umsatzsteuervoranmeldung abgeben
Die Reverse-Charge-USt muss in der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) gemeldet werden:
- Zeile 49/Kennzahl 89: Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
- Zeile 52/Kennzahl 46: Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG)
Wichtig: Als Kleinunternehmer müssen Sie eine UStVA abgeben, sobald Reverse-Charge-Fälle vorliegen – auch wenn Sie sonst von der UStVA befreit sind!
Schritt 4: Zahlung ans Finanzamt
Die errechnete USt überweisen Sie bis zum 10. des Folgemonats an Ihr Finanzamt (mit Dauerfristverlängerung: bis zum 10. des übernächsten Monats).
Reverse Charge in Lexware Office buchen
In Lexware Office können Sie Reverse-Charge-Belege korrekt erfassen:
- Beleg als Ausgabe erfassen
- Lieferanten als EU-Unternehmen anlegen (mit USt-IdNr.)
- Steuersatz auf „Reverse Charge (§ 13b)" setzen
- Lexware Office berechnet die USt automatisch und trägt sie in die UStVA ein
Wenn Sie Hilfe bei der korrekten Einrichtung brauchen, unterstützen wir Sie mit unserem Lexware Office Onboarding.
USt-IdNr. als Kleinunternehmer – ja oder nein?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist nicht dasselbe wie Ihre Steuernummer. Sie wird für innergemeinschaftliche Geschäfte benötigt.
Als Kleinunternehmer brauchen Sie keine USt-IdNr., wenn:
- Sie ausschließlich im Inland tätig sind
- Sie keine Leistungen aus dem EU-Ausland beziehen
Sie sollten eine USt-IdNr. beantragen, wenn:
- Sie regelmäßig EU-Dienstleistungen nutzen (Software, Werbung, Freelancer)
- Sie Waren aus dem EU-Ausland kaufen
- Sie Dienstleistungen an Unternehmen in der EU erbringen
Beantragt wird die USt-IdNr. online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – kostenlos und innerhalb weniger Tage.
Die 5 häufigsten Reverse-Charge-Fehler bei Kleinunternehmern
- Reverse Charge ignoriert – „Ich bin Kleinunternehmer, das betrifft mich nicht" ist falsch
- Keine UStVA abgegeben – auch Kleinunternehmer müssen bei Reverse Charge eine UStVA einreichen
- Falsche Kennzahlen in der UStVA – die richtige Zeile hängt vom Leistungstyp ab
- Vorsteuerabzug versucht – als Kleinunternehmer nicht möglich
- Rechnungen mit USt vom EU-Lieferanten akzeptiert – dann zahlen Sie die Steuer doppelt
💡 Pro-Tipp
Wenn Ihr EU-Dienstleister trotzdem USt auf der Rechnung ausweist, bitten Sie um eine korrigierte Rechnung. Andernfalls zahlen Sie die lokale USt und zusätzlich die deutsche Reverse-Charge-USt. Doppelt hält hier leider nicht besser.
Reverse Charge bei Drittlandsleistungen (USA, Schweiz etc.)
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch für Leistungen aus Drittländern – also Ländern außerhalb der EU. Das betrifft zum Beispiel:
- US-Software: Adobe (USA), Notion, Slack, Zoom
- Freelancer aus der Schweiz
- Hosting-Dienste aus Großbritannien (seit Brexit)
Auch hier schulden Sie als Kleinunternehmer die deutsche USt auf den Nettobetrag. Die Vorgehensweise ist identisch: USt berechnen, in der UStVA melden und abführen.
Fazit: Reverse Charge als Kleinunternehmer im Griff behalten
Reverse Charge ist eine der wenigen steuerlichen Pflichten, die Kleinunternehmer trotz Befreiung nach § 19 UStG betrifft. Die wichtigsten Punkte:
- Bei EU-Dienstleistungen und Drittlandsleistungen schulden Sie die deutsche USt
- Sie haben keinen Vorsteuerabzug – die USt ist ein echter Kostenfaktor
- Sie müssen eine UStVA abgeben, sobald Reverse-Charge-Fälle vorliegen
- Prüfen Sie, ob der Wechsel zur Regelbesteuerung bei vielen EU-Ausgaben sinnvoller wäre
Weitere Steuer-Grundlagen finden Sie in unseren Artikeln zu den 20 besten Steuertipps für Selbstständige und den Steuertermine 2026.
Reverse Charge und Kleinunternehmer: Sonderfälle
Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist die Reverse-Charge-Regelung besonders tückisch:
- Sie kaufen aus dem EU-Ausland: Sie müssen die Umsatzsteuer im Inland abführen (Reverse Charge), können die Vorsteuer aber nicht abziehen – denn als Kleinunternehmer haben Sie kein Recht auf Vorsteuerabzug
- Effektive Mehrbelastung: Bei einem Software-Abo aus Irland für 100 €/Monat zahlen Sie 19 € USt zusätzlich, die Sie nicht zurückbekommen
- USt-IdNr. erforderlich: Für EU-Geschäfte benötigen auch Kleinunternehmer eine USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern
💡 Pro-Tipp
Wenn Sie regelmäßig Leistungen aus dem EU-Ausland beziehen, sollten Sie prüfen, ob der Wechsel zur Regelbesteuerung sinnvoller ist. Mit Vorsteuerabzug sparen Sie die 19 % auf alle EU-Einkäufe. Berechnen Sie den Break-Even mit unserem Kostenvergleich.
Praktisches Beispiel: Software-Abo aus den USA
Ein häufiger Fall: Sie nutzen ein Projektmanagement-Tool aus den USA für 30 €/Monat.
- Die US-Firma stellt Ihnen eine Rechnung ohne USt (Drittland = kein EU-Reverse-Charge)
- Sie müssen keine deutsche USt abführen, weil das Reverse-Charge-Verfahren nur innerhalb der EU gilt
- Die 30 € sind als volle Betriebsausgabe in Ihrer EÜR absetzbar
Anders bei einem Abo aus Irland (EU): Hier greifen die Reverse-Charge-Regeln und Sie müssen 19 % USt ans deutsche Finanzamt abführen.
Reverse Charge richtig eingerichtet?
Wir helfen Ihnen, EU-Belege und Reverse Charge in Lexware Office korrekt zu buchen – damit nichts beim Finanzamt schiefgeht.